AGBs

 

§ 1 Allgemeines

(1) Die nachstehenden Geschaftsbedingungen gelten für Geschaftsbeziehungen mit Unternehmen
im Sinne des $ 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen.

(2) Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der

ausdrücklich schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Leistungsumfang

(1) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer kommt ein Vertrag zustande, wenn der
Auftraggeber ein Angebot bzw. einen Auftrag unterzeichnet, das/der diese Bedingungen enthält oder
wenn der Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung vor Beginn der Arbeiten erhalten hat.

(2) Der Auftragsnehmer verpflichtet sich, die Leistungen wie im Angebot bzw. im Auftrag vereinbart
auszuführen. Vertragsänderungen und -erweiterungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

§ 3 Abnahme

(1) Bei wiederkehrenden Leistungen des Auftragnehmers tritt Abnahmewirkung ein, wenn der
Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens bei Ingebrauchnahme, schriftlich begründet
Einwendungen erhebt.

(2) Bei einmaligen Werksleitungen tritt die Abnahmewirkung spätestens 3 Tage nach schriftlicher
Meldung der Fertigstellung durch den Auftragnehmer ein. Fordert der Auftragnehmer den
Auftraggeber zur Abnahme auf, gilt das Werk als abgenommen, wenn der Auftragnehmer nicht
binnen 3 Tagen ab Zugang der Aufforderung zur Abnahme der Aufforderung folgt. Sollte der
Auftragnehmer einen Abnahmetermin nicht wahrnehmen, gilt das Werk als nicht abgenommen.

(3) Für Mängel und Schäden, die Folge der Tatsache sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen
über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände dem Auftragnehmer nicht
mitteilte, wird keine Gewährleistung übernommen. Dies betrifft auch den Fall, wenn der Auftraggeber
keine ausreichenden Vorkehrungen für den Zugang und die Erreichbarkeit der zu reinigenden
Flächen trifft. “

(4) Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden

Bei einmaligen Leistungen ist der Schadenersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohnes

begrenzt, bei wiederkehrenden Leistungen auf 2 Monatsvergütungen

§ 4 Aufmaß und Preis

(1) Die Preise werden nach Fläche, Maß und Art entsprechend dem vereinbarten Leistungsverzeichnis
oder aufgrund Festpreisvereinbarung ausgewiesen.
(2) Dauernde oder vorübergehende Änderung der Reinigungsflächen und der Reinigungshäufigkeit sind

dem Auftragnehmer mindestens eine Woche vor Reinigungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Dies
betrifft auch Umstände, die eine Erbringung der Reinigungsleistung unmöglich machen oder stark

behindern.

(3) Bei Festpreisvereinbarungen und Abrechnungen ohne Zeitvereinbarung besteht seitens des
Auftraggebers kein Anspruch auf Ausweisung von Leistungszeiten.

(4) Leistungen nach Stundenverrechnungssätzen werden in Arbeitsstunden abgerechnet. Jede
angebrochene Stunde entspricht einer vollen Stunde.

(5) Leistungszeiten an Sonn- und Feiertagen und während der Nachtstunden sind zuschlagspflichtig.
Bei Nachtarbeit beträgt der Zuschlag 25 %, bei besonders schweren Tätigkeiten kann sich der
Nachtzuschlag auf bis zu 40 % erhöhen. An Sonn- und Feiertagen beträgt der Zuschlag 125 %
und an Feiertagen wie am 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, Neujahr, 1. Mai und 3. Oktober 125 %.

(6) Falls der Auftraggeber dem Aufmaß des Auftragsnehmers nicht unverzüglich widerspricht, gelten

die Maße als anerkannt.

§ 5 Sicherheitseinbehalt

Das Recht des Auftraggebers Einbehalte zur Sicherheit vorzunehmen, wird ausgeschlossen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt zahlbar, Skontoabzüge werden
Nicht anerkannt.

(2) Monatspauschalen sind spätestens jeweils am letzten Tag des laufenden Monats fällig

(3) Bei Überschreitung des Zahlungsziels fallen Verzugszinsen gemäß $ 247 BGB an. Die
Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt ausschließlich der Sitz des Auftragnehmers.

§ 8 Datenspeicherung

(1) Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit zulässig, gespeichert werden.

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der
anzuwendenden Datenschutzvorschriften, insbesondere den Vorgaben der DSGVO.

§ 9 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der
gesamten AGB. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem angestrebten Zweck
der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.